Impressum - AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen 
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Vorgänge der Firma „s:umm“, Geschäftsinhaber Jan Fischer (im Folgenden ‘AN’ bezeichnet) und sind Grundlage aller Lieferverträge, Leistungen und Angebote an ihren Auftraggeber (im Folgenden ‘AG’ benannt). 
Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung. Abweichende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden nur dann Vertragsinhalt, wenn der AN diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde. 
Grundsatzkooperativer Zusammenarbeit 
Der AN nimmt die Interessen des AG nach seinen besten Kräften wahr. Der AG wiederum wird im Sinne eines Vertrauens vollen Zusammenarbeit dem AN alle Daten, die für die ordnungsgemäße Erledigung des Auftrages benötigt werden, zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.
§1 Urheberrecht 
1.1 Skizzen, Entwürfe, Logos, Layouts, Konzepte, Texte, Prozesse und alle weiteren Medien, die in Folge eines Auftrages von dem AN für einen AG produziert werden, unterliegen dem Urheberrechtsgesetz, auch dann, wenn die nach 
§2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 
1.2 Die Entwürfe, Layouts und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des AN weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden (Bearbeitungsrecht ausgeschlossen). Jede Nachahmung (auch nur teilweise) ist unzulässig und kann vom AN mit einer Vertragsstrafe geahndet werden.
1.3 Der AN überträgt dem AG die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte nach vollständiger Bezahlung der Auftrags vergütung. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Dieses bedeutet eine zeitlich unbegrenzte (unverändert für beliebige Auflagen nutzbar) und räumlich begrenzte (deutscher Sprachraum) Nutzung. Der AN verpflichtet sich darüberhinaus, das Werk nicht an Dritte weiterzugeben.
1.4 Der AN bleibt in jedem Fall berechtigt, Entwürfe und Vervielfältigungen im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat.
1.5 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte darf erst nach einer schriftlichen Vereinbarung zwischen AG und AN passieren. 

1.6 Der AN hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Für den vom AG gewünschten Verzicht auf dieses Recht kann der AN dem AG eine angemessene Gebühr in Rechnung stellen. 
1.7 Jegliche Mitarbeit des AG hat keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründet kein Miturheberrecht.
§ 2 Angebote 
Angebote sind unverbindlich, freibleibend und als Kostenvoranschlag im Sinne des 
§ 650 BGB zu verstehen. Sie werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des AG gültig. Angebote sind ab Angebotsdatum 14 Tage gültig. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. 
§ 3 Leistungsgegenstand 
Die Vertragspflichten des AN ergeben sich vorrangig aus den unterzeichneten Aufträgen zwischen dem AN und dem AG. Für die rechtliche Zulässigkeit der entwickelten und umgesetzten Projekte bzw. Aktionen übernimmt der AN keine Gewähr. 
§ 4 Preise 
4.1.1 Maßgebend sind die in dem bestätigten Angebot aufgeführten Preise. Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet. Die Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe. 
4.1.2 Da es sich bei einem durch den AG bestätigtes Angebot um einen Kostenvoranschlag des AN handelt, ist eine Überschreitung bis maximal 15% der Auftragsgesamtsumme grundsätzlich zulässig, ohne dass der AN den AG darüber informieren muss. 
4.2 Nimmt der AG nach Lieferung der Entwürfe, die Bestandteil jedes gestalterischen Auftrages sind, die entsprechenden Nutzungsrechte nicht in Anspruch, so ist die Vergütung für die geleistete Arbeit in jedem Fall zu zahlen und entspricht 50% der Gesamtleistung im Bereich Konzeption und Kreation. 
4.3 Die Anfertigung von Entwürfen, Produkten und Leistungen, die der AN für den AG erbringt, ist kostenpflichtig, sofern es nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde. Sollte für eine Leistung keine Vergütung vereinbart sein, gilt die Vergütung gemäß Stundensätzen des AN.
4.4 Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss, die auf Schwankungen von Wechselkursen, Lohn­ oder Werkstoffverteuerung beruhen, können an den AG weitergegeben werden. 
§ 5 Zahlungsbedingungen
5.1 Die Vergütung ist bei Werkszugang ohne Abzüge binnen 7 Tagen zu zahlen. Ab dem 31. Tag nach Werkszugang befindet sich der AG ohne weitere Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB) und hat Entschädigungen nach 5.4 zu leisten. Eine Rechnung geht dem AG nach Anlieferung/ab Leistungsbereitstellung zu. 
5.2 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei deren Abnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit (ab 31 Kalendertagen) oder erfordert hohe finanzielle Vorleistungen vom AN, so sind entsprechende Abschlagszahlungen zu leisten: 1/2 der Gesamtvergütung bei Auftrags­erteilung und 1/2 nach Fertigstellung des Gesamtauftragsvolumens.
5.3 Bei Zahlungsverzug des Zahlungszieles laut Erstrechnung kann der AN einen Leistungs­, Liefer­ oder Produktionsstopp von nachfolgenden Aufträgen beschließen. Sollte die Zahlungsunfähigkeit des AG bekannt werden, berechtigt das der AN zum fristlosen Rücktritt vom Vertrag.
5.4 Ab dem ersten Tag des Zahlungsverzugs laut §286 Abs. 3 BGB stehen dem AN Verzugszinsen in Höhe von 7%/Jahr (5%/Jahr bei Verbrauchern) über dem Basiszinssatz zu. Des Weiteren steht dem AN eine pauschale Verzugsentschädigung von € 50,– zu, sofern es sich beim AG nicht um einen Verbraucher handelt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt dem AN vorbehalten.
§ 6 Eigentumsvorbehalt 
Leistungen, gelieferte Waren und Nutzungsrechte bleiben Eigentum des AN bis zur vollständigen Bezahlung durch den AG. Die Einnahmen des AG aus dem Weiterverkauf der noch nicht bezahlten Waren oder Leistungen des AN müssen bis zur Höhe des offenen Rechnungsbetrags an den AN abgegeben werden. 
§ 7 Sonderleistungen und Nebenkosten 
7.1.1 Sonderleistungen bedürfen einer ausdrücklichen Beauftragung durch den AG und sind nicht automatisch Vetragsinhalt. Sie werden nach dem Zeitaufwand und nach dem Stundensatz der entsprechenden Dienstleistung des vorliegenden Auftrags berechnet. Diese umfassen u.a. Änderungen freigegebener Reinzeichnungen, Manuskripte und Konzepte; rechtliche Prüfung von Werbemitteln; Erstellung digitaler Proofs; Lektorat und Übersetzungen; Ankauf von Bild­ oder Schriftlizenzen. 
7.1.2 Auch die Produktionsbetreuung und Qualitätsüberwachung bedarf einer 
ausdrücklichen Beauftragung durch den AG. 
7.2 Der AN ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen auf Rechnung und im Namen des AG nach seiner ausdrücklichen Freigabe zu bestellen. Der AG erteilt dem AN mit seiner Auftragserteilung vorab somit die entsprechenden Vollmachten. 
7.3 Der AN berechnet für Abwicklung und Koordination von Fremdleistungen einen Zuschlag bis zu 18 % des Auftragsvolumens der vergebenen Leistung.
7.4 Vorauszahlungen für technische Nebenkosten wie Materialkosten, Fotos, Texte, Korrekturabzüge, Satz, Druck usw. sind vom AG zu erstatten.
§ 8 Korrektur, Produktionsleistungen und Belegmuster 
8.1 Bei der Erstellung von Entwürfen für Grafiken, Layouts, Fotos, Skizzen, Bildern, Texte und Screendesigns gilt jeweils eine Korrekturschleife als vereinbart, sofern im Angebotsposten nichts anderes vermerkt ist. Zusätzliche Korrekturen werden, wenn sie nicht vom AN zu vertreten sind, nach 8.1.2 gesondert vergütet und mit in Rechnung gestellt. 
8.1.2 Die Vergütung zusätzlicher, vom AG gewünschter oder sonstig von ihm zu vertretener Korrekturschleifen wird auf Basis des Stundensatzes verrechnet. Der AN ist bemüht, den AG in einem solchen Fall auf die Überschreitung der beauftragten Anzahl der Korrekturen hinzuweisen, ist dazu aber nicht verpflichtet. 
8.2 Bei der beauftragten Übernahme von Produktionsleistungen jeglicher Art ist der AN berechtigt, nach eigenem Ermessen die entsprechenden Entscheidungen zu treffen und notwendige Anweisungen zu geben. 
8.3.1 Von allen vervielfältigten und vom AN erstellten Arbeiten überlässt der AG dem AN min. ein einwandfreie Exemplare kostenfrei. Diese werden dem AN umgehend nach Zugang an den AG durch selbigen zur Verfügung gestellt. 
8.3.2 Der AN ist berechtigt, diese Exemplare zur Eigenwerbung zu verwenden. Der AN ist auch dazu berechtigt, Kopien von erstellten Medien zu Referenzzwecken in 
eigenen Präsentationen zu verwenden als auch den AG, ab dem Zeitpunkt der Auftragsausführung öffentlich zu nennen, wenn es schriftlich nicht anders vereinbart wurde. 
§ 9 Haftung 
9.1 Der AN verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch vom AG überlassene Vorlagen, Arbeitsdaten, Unterlagen, Equipment aller Art etc. sorgfältig zu behandeln. Für entstandene Schäden haftet der AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Nachweispflicht liegt in jedem Falle beim AG. Ein Schadensersatz, der über den Materialwert hinausgeht, ist ausgeschlossen. 
9.2 Falls der AN notwendige Fremdleistungen im Namen des AG in Auftrag gibt, sind die Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des AN. Der AN haftet nur für 
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bei eigenem Verschulden. 
9.3 Die Versendung von Arbeiten, Leistungen und Produkten erfolgt gegen Rechnung und auf Gefahr des AG. Die Gefahr geht auf den AG über sobald die Sendung an das beauftragte Transportunternehmen übergeben worden ist.
9.4.1 Mit der Genehmigung (schriftlicher oder mündlicher Art) der Freigabe von 
Entwürfen, Layouts, Reinzeichnungen und Texten durch den AG übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Wort und Bild. 
9.4.2 Der AG hat die Vertragsgemäßheit der zur Korrektur übersandten Vor­ und Zwischenerzeugnisse unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Freigabe auf den AG über. 
9.5 Für die vom AG frei gegebenen Entwürfe, Layouts, Texte und Reinzeichnungen haftet der AN nicht. Für die Eintragungsfähigkeit und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten haftet der AN ebenfalls nicht. 
9.6 Beanstandungen von offensichtlichen Mängeln sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks oder Ausführung einer Dienstleistung beim AN schriftlich geltend zu machen, danach gilt das Werk bzw. die Dienstleistung als mangelfrei angenommen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln erhöht sich die Frist auf ein Jahr. Nach dieser Frist kann der AN Beanstandungen zurückweisen. Bei gerechtfertigter Beanstandung besteht das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl des AN bis zur Höhe des Auftragswertes.
9.7 Bei farbigen Reproduktionen sind geringe Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck sowie innerhalb eines Auflagendrucks bis zu einer Toleranz von +/­ 15% des Volltondichtewertes zulässig. Proofs und andere Simulationen des Druckbildes sind nie farbverbindlich. Aufträge mit diesen Vorlagen werden nach betriebs üblichen Standards gedruckt. 
§ 10 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen 
10.1 Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen oder 
andere Gewährleistungsrechte des AG hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. 
10.2 Wünscht der AG während oder nach der Freigabe des Entwurfes Änderungen, so hat er die Mehrkosten gemäß den Stundensätzen des AN zu tragen. Ein zusätzlicher einfacher Neuentwurf, der über die im Auftrag fest­gelegte Summe an Entwürfen hinausgeht, wird pauschal mit mind. 150,00€ in Rechnung gestellt. Der AN behält sich den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten vor.
10.3 Wünscht der AG Änderungen am Entwurf/Layout/Bild/Text, nachdem er es zuvor als einwandfrei erklärt hat (schriftlicher oder mündlicher Art) der Freigabe, so hat er die Mehrkosten gemäß der Stundensätze des AN zu tragen. 
10.4 Der AG versichert, dass er zur Verwendung aller dem AN übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen seiner Aussage nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der AG den AN von jeglichen Ersatzansprüchen Dritter frei. 
§ 11 Liefer- und Abgabetermine 
11.1 Der AN ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Auftragsfertigstellung möglichst genau einzuhalten. Der AN haftet nicht für Versäumnisse und Lieferschwierigkeiten der im Rahmen der Auftragsabwicklung und / oder vergebenen Fremdleistungen. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern des AN – entbinden den AN ebenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
11.2 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der AG zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungs verpflichtung, im erforderlichen Ausmaß nachkommt. 
11.3 Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, so kann der AN eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche
geltend machen. 
11.4 Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, 
unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, können nicht zum Verzug des AN führen. 
Daraus resultierende Mehrkosten trägt der AG. 

11.5 Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den AG allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er dem AN eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an den AN. 
11.6 Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AN. Die Nachweispflicht liegt beim AG. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 
§ 12 Vertragsrücktritt/Abnahmeverzug Rücktrittsrecht 
Tritt der AG vom Vertrag zurück, oder nimmt der AG die Ware nicht, oder nur teilweise nicht an, so gerät er in Abnahmeverzug. Im Falle des Abnahmeverzuges ist der AN berechtigt auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder ersatzweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Als Schadensersatz verlangt der AN 80% des vereinbarten und beauftragen Angebotspreises. 
§ 13 Schlussbestimmungen 
13.1 Erfüllungsort ist der Sitz des AN. 
13.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. 
13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

Firma: 
s:umm ; 
Jan Fischer;
  Januar 2032


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